Ab 01. Januar 2009 gilt doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Wohnung modernisieren - 1.200,00 Euro sparen
Neu ab 1. Januar 2009
Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können den auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung nutzen.
Voraussetzungen für Steuerbonus
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind beispielsweise:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen,
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Gebühren für Schornsteinfeger
- Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (z. B. Kabel für Strom und Fernsehen)
Leistung muss im Haushalt erbracht werden
- In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt,
- im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Die Handwerkerleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des Auftraggebers erfolgt - es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
- Wichtig: Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten
für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.
Eigentümergemeinschaften
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z. B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum - im Regelfall über einen Verwalterbeauftragten - und den Steuerbonus nutzen möchten, ist folgendes zu beachten:
- In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
- Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
- Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z. B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
Nachweise für Steuerbonus
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
- Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt.
- Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
- Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
- Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
- Die bargeldlose Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Hinweis: Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden
Alte Regelung gilt bis 31. Dezember 2008
Für Handwerkerleistungen, die bis zum 31. Dezember 2008 erbracht wurden, gilt die bisherige Regelung: 20% von maximal 3.000 Euro der Handwerkerkosten sind begünstigt - also bis zu 600 Euro pro Jahr und Haushalt.
Höhe des Steuerbonus
Ab 1. Januar 2009: 20 Prozent von maximal 6.000 Euro für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im privaten Haushalt werden als Bonus von der Steuerschuld abgezogen - also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt (gemäß neuem § 35a Abs. 3 EStG).
Hinweis: Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z. B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z. B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 % von maximal 20.000 Euro) gewährt.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009 Arbeitskosten für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von 4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschl. MwSt.).
Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
Arbeitskosten Sanierung | 4.600 Euro |
Wartungskosten | 400 Euro |
Reparaturkosten (alle einschl. MwSt.) | 200 Euro |
Gesamt
| 5.200 Euro |
X 20 % Förderung = | 1.040 Euro Steuerbonus |
Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
(Quelle: ZDH, Zentralverband des Deutschen Handwerks)
Kleinreparaturen von der Steuer absetzen
Nach § 35 a Absatz 2 EstG sind bis zu 3.000,- Euro in der Einkommenssteuererklärung absetzbar. Dazu zählen auch Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen am Dach.
- Welche Dienstleistungen sind absetzbar?
Es handelt sich hier um handwerkliche Tätigkeiten, die als Ausbesserungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen anzusehen sind. Nicht absetzbar dagegen sind Um- und Anbauten.
- Wer kann diese Dienstleistungen absetzen?
Es ist irrelevant, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.
- Wie hoch ist die Steuerersparnis?
Der zulässige Betrag der Steuerersparnis wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Hierbei sind maximal 20 %, höchstens jedoch 600,- Euro, der nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Kosten als maximaler Abzug anzusetzen.
Beispiel:
Das Ehepaar Mustermann hat ein Haus gemietet. Im Jahr 2004 sind Reparaturkosten am Dach des gemieteten Hauses von insgesamt 3.000 ,- Euro entstanden. Hiervon kann das Ehepaar Mustermann 20% direkt von der Steuerschuld abziehen.
3.000,- x 20% = 600,- Euro Direktabzug von der Steuerschuld.
Das Ehepaar Mustermann besitzt ein eigenes Haus. Im Jahr 2004 sind Reparaturkosten am Dach des Hauses von insgesamt 400,- Euro angefallen. Hiervon kann das Ehepaar Mustermann 20 % direkt von der Steuerschuld abziehen.
400,- x 20% = 80,- Euro Direktabzug von der Steuerschuld
Wichtige Tipps:
- Das Jahr der Zahlung ist entscheidend für den Abzug von der Steuerschuld und die Geltendmachung in der Steuererklärung (§ 11 Abs. 2 EstG).
- Sie können höhere Rechnungsbeträge am Jahresende aufteilen. Lassen Sie sich im alten Jahr eine Abschlagsrechnung geben und weisen Sie die Zahlung noch im alten Jahr an. So können Sie den Maximalbetrag von 600,- Euro/Jahr nutzen.
- Dem Finanzamt sind als Nachweis eine Rechnung des Unternehmens und der Beleg Ihrer Überweisung vorzulegen.
- Prüfen Sie, ob die Kosten evtl. auch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
- Ein Wiederherstellungsaufwand (z.B. Sturmschaden) schließt eine Steuervergünstigung aus.
- Getrennte Veranlagung bedeutet: Hälfteln der Steuerersparnis.
- Maximaler Abzug von der Steuerschuld beträgt höchstens 600,- Euro/Jahr. Das sind 20 % von 3.000,- Euro maximal in einem Jahr
Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen am Dach können steuerlich geltend gemacht werden.
